Fahrzeugart Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge
a)
Zugmaschinen mit einer bbH bis max. 40 km/h, sofern sie nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit
Anhänger bis zu einer bbH von max. 25 km/h.
b)
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH bis max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
16 Jahre
Aktuelles, biometrisches Passbild, Sehtest, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
12 Doppelstunden à 90 min.
2 Doppelstunden à 90 min.
Keine praktische Ausbildung vorgeschrieben.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Mo. + Mi. | 14:00 – 18:30 Uhr |
Di. + Do. | 17:00 – 19:00 Uhr |
Mo. + Mi. | 18:30 – 20:00 Uhr |